Bei Besuchen in Heimen oder in der Psychiatrie und was alles mitzubringen ist:
Hat der Besuchte alles?: Kleidung, Kosmetika, Smartphone mit ausreichend Datenvolumen?
Und mitbringen: Zwei Einkaufstüten, so viel wie man tragen kann. Nescafé, ggf. Zigaretten, alles, was dem Besuchten lecker schmeckt: Süssigkeiten, Knabberzeug, Cola, Früchte, Kekse, Schokolade, Kakau oder Getränke aus dem Kühlregal und was einem noch alles einfällt und was lecker schmeckt.
Außerdem, wenn man es sich leisten kann, ruhig 100 € in Bargeld oder eben so viel, wie man es sich leisten kann.
Sollte man Bedenken haben, ob das Sozialamt ggf. das geschenkte Geld verrechnen will: in einem Krankenhaus ist man wegen eines lebensbedrohlichen Zustandes, und da müssten Geldgeschenke erlaubt sein.
Ich habe festgestellt, dass viele Menschen mit anderen Kulturen gerne auch selbst gekochtes mitbringen.
Wenn ich Sozialhilfe bekomme, und kein Heimbewohner bin, müsste diese genau so hoch ausfallen, als wenn ich in einem Heim wohne. Denn ich darf nicht schlechter gestellt werden nur aus der Tatsache heraus, dass ich nicht in einem Heim wohne.
Dies kann man dem Sozialamt ruhig mitteilen.
Siehe auch mein Text "Sozialhilfe in Heimen" hier in dieser Rubrik.
Wenn man jemanden im Heim besuchen kommen will, sollte man zwei Einkaufstüten voll mit Essen und Trinken und dem Notwendigsten als Geschenk mitbringen. So, dass man noch zwei bis drei Tage davon essen kann. Auch Geldgeschenke sind wichtig, denn sie machen Freude im Alltag. Mit einer Flasche Cola kann man sich so z.B. eine Stunde lang gut beschäftigen.
Sollte Veruntreuung drohen, zahlt das Sozialamt nicht.
Beispiel: jemand beantragt Mehrbedarf für Zigaretten. Aber das Heim nimmt 10 € fürs Haare schneiden bzw. beauftragt zu diesem Zweck eine Frisierkraft.
Die 10 € fürs Haare schneiden sind Veruntreuung, denn ein einem PFLEGEheim muss auch die Körperpflege inclusive sein.
Folglich wird ein Sozialamt - soweit es davon weiss - wohl kaum neue Gelder bewilligen. Denn es droht ja Veruntreuung, sollte man den Friseur vom Heim in Anspruch nehmen. Wenn man solch einen Fall nicht meldet, ist dies Veruntreuung in anderen Sachen. Belangt werden kann man dafür nicht. Aber es würde der Verwaltung nützen und Fehler in der Finanzierung und Organisation des Heimes aufdecken helfen. Befürchtet man dadurch aber einen Nachteil, so lässt man dies lieber und hofft auf eine Wiedergutmachung.
Um so weniger einsichtig ist die Lage in Heimen, bei denen die Bewohner z.B. nur 2 € im Schnitt zur freien Verfügung stehen.
Wo Gerichte, Sozialämter und Betreuer nicht wissen, wie sie zusammenarbeiten sollen, grassieren solche Probleme.
Es gibt aber einen Paragraphen, nach dem den Heimbewohnern MINDESTENS ein Taschengeld i.H.v. 27% der Regelbedarfsstufe 1 zusteht. Nach oben hin ist dieser Betrag nicht begrenzt.
Gehen Gerichte bzw. Sozialämter nach genau diesem einen Paragraphen vor, wird schlagartig das Problem der Armut von Menschen im Heim behoben worden sein.
Sollte jemand - z.B. aus einem Erbe heraus - ein Vermögen haben, dass er nicht vor dem Sozialamt geltend machen möchte, unter der Annahme, dass unter Angabe des Vermögens keine Sozialhilfe gezahlt wird, so gilt folgendes:
1. Das Sozialamt ist interessiert, die Sozialhilfe zu zahlen, denn der Staat hat Fürsorgepflicht und so ist das Sozialamt verpflichtet, den Bürgern in der Not zu helfen.
2. Da dem Antragsteller die Beantragung des Sozialgelds aus seiner Sicht nur dann möglich ist, wenn das Vermögen verschwiegen wird, so hat das Sozialamt bei Antragstellung zu zahlen, obwohl das Vermögen verschwiegen wurde. Das Geld ist auch nicht rückzahlbar.
Und was Not ist, dass weiss der Antragsteller schon selber, denn auch erfolgreiche Erben können in Not geraten. Anders gesagt, man gerät ja auch dann schon in Not, wenn man das Vermögen zu verlieren droht.
In der Regel ist Vermögen ja nicht dafür bestimmt, damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten - dafür gibt es die Sozialhilfe - sondern dafür, sich ein schönes Leben zu machen oder als Spargroschen für kleine Geschenke oder wenn mal das Haushaltsgeld etwas höher ausfällt.
Wenn man Sozialhilfe bekommt, darf man von seinem Vermögen insgesamt 10.000 € als Schonbetrag behalten, der nicht ans Sozialamt fließen kann. Dieses Geld kann auch aus Zeit vor Bezug der Sozialhilfe stammen.
Wenn man Sozialhilfe erhält und seine alten Sachen bei eBay verkaufen will, so darf das Sozialamt die Einkünfte daraus nicht antasten. Schliesslich hat man die Sachen von eigenem Geld bezahlt. Sie sind also das eigene Eigentum, und mit seinem Eigentum kann der Mensch machen, was er will.
Stellt man einen Sozialhilfeantrag, so macht man sich von allem, was ans Sozialamt geht (ausgefülltes Formular, Anhänge, Anschreiben, Kontoauszüge etc) eine Kopie und legt sie zu seinen Akten. Gleiches gilt für alle Schreiben ans Amt und die Antworten des Amtes.
Dazu kauft man sich einen grossen Aktenordner für A4 Blätter. Darin legt man z.B. folgende Reiter an:
Schriftverkehr (ganz vorne) Miete und Nebenkosten: mit den Jahresabrechnungen, Rechnungen zur Wohnung wie regelmäßige Wartung der Durchlauferhitzer u.s.w. Anträge Mietvertrag (ganz hinten) Die Aktenblätter werden in Thematischer Reihenfolge und nach Datum sortiert abgeheftet. Das neueste Blatt liegt dabei immer oben vom Reiter aus gesehen.
Hat das Sozialamt nun mal eine Frage, kann man immer aus seiner Akte heraus feststellen, was es mit der Anfrage auf sich hat und ob die Frage vielleicht schon früher mal beantwortet wurde.
Wichtig ist der Ordner auch, damit man bei ggf. Neuanträgen nachsehen kann, was alles bei vorangegangenen Anträgen angegeben hat und so muss man dann nicht alle Daten neu recherchieren und hat sie sofort parat.
Wer ein geringes Einkommen hat und gerne Zeitschriften ließt, sollte sich im Internet kostenlose oder preiswerte Zeitschriften Abos heraussuchen. Gänzlich kostenlose Abos oder Angebote, bei denen man 50% bis 95% des Normalpreises spart, sind keine Seltenheit.
Unbedingt wichtig ist es dabei, darauf zu achten, die Abos pünktlich wieder zu kündigen. Ich mache das gleich nach ein bis zwei erhaltenen Heften mit dem Hinweis, dass ich gerne die bereits bezahlten oder die vereinbarten kostenlosen Exemplare noch zugeschickt bekommen möchte, bevor die Lieferung eingestellt wird.
Außerdem bitte ich in diesem Schreiben, mir die Kündigung in Papierform zu bestätigen.
Kündigt man nicht, so ist in manchen Angeboten inclusive, dass sich das Abo verlängert und man dann etwas dafür bezahlen soll. Also Vorsicht und auf eine zeitnahe Kündigung achten!
Eine andere Möglichkeit ist: bei eBay verkaufen manche Leute Zeitschriften aus den vergangenen Jahren für wenig Geld.
Kommt der Vermieter zu Besuch, um nachzuschauen ob die Wohnung verwahrlost ist (dazu reicht schon z.B. eine zerbrochene und nicht reparierte Toilettenbrille), so darf er die Wohnung deswegen nicht kündigen. Dieses Recht nennt man Unverletzlichkeit der Wohnung. Er darf dann auch nicht aus anderen Gründen kündigen, weil unlauterer Grund vermutet werden kann.
Gleiches gilt, wenn es im Hausflur riecht. Wenn jemand dem Geruch nachgeht, um festzustellen, aus welcher Wohnung der kommt und die Absicht besteht, dem betreffenden Mieter daraus den Mietvertrag zu kündigen, so gilt auch hier die Unverletzbarkeit der Wohnung und der Mietvertrag kann nicht gekündigt werden.
Stellt der Vermieter aber Verwahrlosung oder Geruchsbelästigung lauterer Weise fest, so ist eine Kündigung zulässig, also möglich. Lauterer Weise wäre eine Wohnungsbesichtigung ohne die Absicht, die Wohnung im Negativfall zu kündigen. Da ist nämlich erst Mal ein Gespräch nötig, wie die Verwahrlosung vermieden werden kann. Und zwar ein Gespräch der Art, dass der Mieter die Wohnung dauerhaft in einen Ordnungsgemässen Zustand versetzen kann. Dazu könnte zum Beispiel ein Antrag beim Sozialamt auf Wohnungsbeihilfe dienen.
Dies gilt sogar, wenn der Nachriechende gar nicht der Vermieter war, sondern z.B. ein Nachbar, der mit dieser Feststellung eine Kündigung bewirken wollte.
Viele Menschen verdienen wenig Geld und könnten somit Geld vom Jobcenter zusätzlich bekommen.
Es kann nicht falsch sein, einen Antrag auf ALG II zu stellen, um festzustellen, ob man zum Bezug von Aufstockergeld in Frage kommt. Dazu empfehle ich einen formlosen Antrag und die Beantwortung aller Fragen des Amtes (Auskunftspflicht).
Wenn man feststellt, dass das Sozialamt zu viel Geld gezahlt hat, ist man meines Wissens nach nicht verpflichtet, dies dem Sozialamt mitzuteilen. Außerdem kann das Sozialamt den zuviel gezahlten Betrag so weit ich weiss nach zwei Jahren (Datum der Überweisung) nicht mehr zurückfordern. Am besten, man hebt den zuviel gezahlten Betrag auf, bis nach zwei Jahren die Frist für eine Rückzahlung abgelaufen ist.
Ob der Antrag auf Sozialhilfe bewilligt wird, weiss man selber, wenn man den Antrag stellt. Schickt man den Antrag ab, so meldet sich das Sozialamt. Wird das Sozialgeld nicht bewilligt, antwortet man einfach auf das Schreiben und auf alle folgenden Schreiben des Sozialamtes, bis der Antrag bewilligt wird.
Gezahlt wird ab Tag der Antragstellung (Datum des Poststempels). Also ist es gut, den Ernstantrag immer gleich zu stellen, sobald man in Not ist.