Kommt der Vermieter zu Besuch, um nachzuschauen ob die Wohnung verwahrlost ist (dazu reicht schon z.B. eine zerbrochene und nicht reparierte Toilettenbrille), so darf er die Wohnung deswegen nicht kündigen. Dieses Recht nennt man Unverletzlichkeit der Wohnung. Er darf dann auch nicht aus anderen Gründen kündigen, weil unlauterer Grund vermutet werden kann.
Gleiches gilt, wenn es im Hausflur riecht. Wenn jemand dem Geruch nachgeht, um festzustellen, aus welcher Wohnung der kommt und die Absicht besteht, dem betreffenden Mieter daraus den Mietvertrag zu kündigen, so gilt auch hier die Unverletzbarkeit der Wohnung und der Mietvertrag kann nicht gekündigt werden.
Stellt der Vermieter aber Verwahrlosung oder Geruchsbelästigung lauterer Weise fest, so ist eine Kündigung zulässig, also möglich. Lauterer Weise wäre eine Wohnungsbesichtigung ohne die Absicht, die Wohnung im Negativfall zu kündigen. Da ist nämlich erst Mal ein Gespräch nötig, wie die Verwahrlosung vermieden werden kann. Und zwar ein Gespräch der Art, dass der Mieter die Wohnung dauerhaft in einen Ordnungsgemässen Zustand versetzen kann. Dazu könnte zum Beispiel ein Antrag beim Sozialamt auf Wohnungsbeihilfe dienen.
Dies gilt sogar, wenn der Nachriechende gar nicht der Vermieter war, sondern z.B. ein Nachbar, der mit dieser Feststellung eine Kündigung bewirken wollte.
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