Nach Paragraph 27b SGB XII gibt es eine Mindesthöhe an Taschengeld (auch "Barbetrag" genannt) (ca. 135 €), aber der Paragraph sieht keinen Höchstbetrag für das Taschengeld vor.
Auszug aus dem Gesetzestext:
Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte - nach diesem Kapitel - die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
Meine Vermutung ist, der Gesetzgeber sieht das vor, dass die Bewohner im Heim ein neues Leben beginnen sollen, wozu es den Bewohnern nicht an finanziellen Mitteln mangeln soll.
Und alle die, die nicht in einemHeim leben, könnten beantragen, nicht schlechter gestellt zu werden, nur weil man nicht in einem Heim wohnt (Gleichstellung).
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