Nach Paragraph 27b SGB XII ist die Höhe des Taschengeldes nicht begrenzt und wer kein Heimbewohner ist, kann dem Sozialamt mitteilen, dass er nicht schlechter gestellt werden möchte, nur weil er nicht in einem Heim ist.
Möglicherweise kann das Sozialamt einen Betrag zur Auszahlung begrenzen, wenn die Bewilligung zum Nachteil anderer wäre oder der Betrag den guten Sitten widerspricht.
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